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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 191/04
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO, ZPO
Vorschriften:
RVG § 61 Abs. 1 | |
BRAGO § 128 Abs. 4 | |
BRAGO § 123 | |
ZPO § 121 |
Aktenzeichen: 10 Ta 191/04
Verkündet am: 09.09.2004
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.07.2004, AZ: 4 Ca 3411/03, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §§ 61 Abs. 1 RVG, 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Festsetzung einer ihnen aus der Landeskasse nach § 123 BRAGO zu zahlenden Vergütung zurückgewiesen.
Ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse kann nur durch solche Handlungen begründet werden, die nach Wirksamwerden der Beiordnung vorgenommen werden. War hingegen der Auftrag des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt seiner Beiordnung bereits erledigt, so entsteht kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage Rdnr. 16+17 m. w. N.). Im vorliegenden Falle wurden die Beschwerdeführer durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.03.2004 nach § 121 ZPO dem Kläger mit Wirkung ab dem 26.02.2004 beigeordnet. Zu diesem Zeitpunkt (26.02.2004) hatte sich jedoch der dem Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren erteilte Auftrag bereits erledigt. Die Parteien haben nämlich am 18.02.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren 10 Sa 1411/03 einen Prozessvergleich geschlossen, nach dessen Inhalt gerade das auch hier maßgebliche Hauptsacheverfahren erledigt wurde. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der in Ziffer 9 des betreffenden Vergleichs enthaltenen Bestimmung, wonach "auch alle weiteren, beim Arbeitsgericht Koblenz zwischen den Parteien noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten (4 Ca 3411/03 und 4 Ca 4962/03) erledigt" sein sollen. Als Prozesshandlung hat der Vergleich sowohl den Rechtsstreit der Parteien als auch die Rechtshängigkeit beendet. Dabei ist es ohne Belang, dass der Vergleich nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem Berufungsgericht in einer Parallelsache geschlossen wurde. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.03.2004 erklärten Klagerücknahme hat es daher zur Beendigung der Rechtshängigkeit nicht mehr bedurft.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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